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Transparente Privatmedizin

Abrechnung nach GOÄ

Grundlagen, Gebührenrahmen und Kostenübernahme der privatärztlichen Abrechnung — verständlich und sachlich erklärt.

I
Rechtsrahmen

Die Gebührenordnung für Ärzte

Die GOÄ bildet die gesetzliche Grundlage jeder privatärztlichen Rechnung in Deutschland. Sie regelt Art, Umfang und Vergütung aller ärztlichen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung des Bundes und regelt die Vergütung aller ärztlichen Leistungen für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler. Die aktuell gültige Fassung stammt aus dem Jahr 1982 und wurde zuletzt 1996 strukturell angepasst.

Jede abrechenbare Leistung ist durch eine Gebührenziffer, einen Leistungstext und einen Punktwert definiert. Für Behandlungsmethoden, die in der GOÄ nicht eigens abgebildet sind, kann der Arzt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ eine vergleichbare Ziffer heranziehen. Diese sogenannten analogen Bewertungen sind auf Ihrer Rechnung mit dem Zusatz „A" gekennzeichnet — ein gesetzlich vorgesehenes und gängiges Verfahren.

Jede analoge Rechnungsposition enthält einen ausführlichen Positionstext, der die tatsächlich erbrachte Leistung und die zugrunde liegende Bewertungsgrundlage vollständig dokumentiert. So können Sie und Ihre Versicherung jede Position nachvollziehen.

Aufbau einer analogen Rechnungsposition

  1. Leistungsbeschreibung — Beschreibung der tatsächlich erbrachten ärztlichen Leistung
  2. Analogverweis — „entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ zu Ziffer Nr. [X]" mit dem vollständigen Wortlaut der herangezogenen Originalziffer
  3. Begründung bei erhöhtem Faktor — Bei Überschreitung des Schwellenwerts: schriftliche Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ mit Angabe der konkreten Gründe für den erhöhten Aufwand
  4. Vereinbarung bei Höchstsatzüberschreitung — Sofern der Höchstsatz überschritten wird: Hinweis auf die vorab getroffene schriftliche Vereinbarung nach § 2 GOÄ einschließlich des vereinbarten Steigerungsfaktors
II
Gebührenstruktur

Steigerungssätze & Gebührenrahmen

Der angewandte Steigerungssatz berücksichtigt Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände der jeweiligen Behandlung. Die GOÄ definiert für jede Leistungsart einen festen Rahmen.

Persönliche ärztliche Leistungen

Gebührenrahmen 1,0- bis 3,5-fach. Schwellenwert bei 2,3-fach. Hierzu zählen Anamnese, Beratung, körperliche Untersuchung und vergleichbare Leistungen mit unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt.

Medizinisch-technische Leistungen

Gebührenrahmen 1,0- bis 2,5-fach. Schwellenwert bei 1,8-fach. Hierzu gehören apparative Untersuchungen wie Sonographie, EKG, Langzeit-Blutdruckmessung oder Lungenfunktionsprüfung.

Laborleistungen (Abschnitt M)

Gebührenrahmen 1,0- bis 1,3-fach. Schwellenwert bei 1,15-fach. Dies betrifft alle labormedizinischen Analysen, die im Rahmen der Diagnostik veranlasst werden.

Schwellenwert & Begründungspflicht

Bis zum jeweiligen Schwellenwert ist keine gesonderte Begründung auf der Rechnung erforderlich. Bei Überschreitung muss der Arzt die erhöhte Bemessung schriftlich begründen. Eine Überschreitung des Höchstsatzes ist nur im Rahmen einer schriftlichen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zulässig, die vor Behandlungsbeginn getroffen wird.

III
Kostenträger

Wer trägt die Kosten?

Je nach Versicherungsstatus unterscheiden sich die Wege zur Kostenerstattung. Wir beraten Sie gerne vor dem Termin.

Private Krankenversicherung (PKV)

Privatversicherte reichen die detaillierte GOÄ-Rechnung bei ihrer Krankenversicherung ein. Je nach Tarif werden medizinisch notwendige Leistungen vollständig oder anteilig erstattet. Für präventive Leistungen empfehlen wir eine Voranfrage bei Ihrer Versicherung.

Beihilfe (Beamte & öffentlicher Dienst)

Beihilfeberechtigte erhalten eine staatliche Beihilfe von 50–80 %, abhängig vom jeweiligen Beihilfestatus. Den verbleibenden Eigenanteil übernimmt die private Restkostenversicherung. Wir stellen Ihnen eine beihilfekonforme Rechnung nach GOÄ aus.

Gesetzlich Versicherte (Selbstzahler)

Auch gesetzlich Versicherte sind herzlich willkommen. Die Kosten werden direkt von Ihnen getragen, da gesetzliche Krankenkassen privatärztliche Leistungen grundsätzlich nicht erstatten. Wir informieren Sie vorab transparent über alle anfallenden Kosten.

Internationale Patienten

Patienten aus dem Ausland sind willkommen. Rechnungen stellen wir auf Deutsch, Englisch oder Arabisch aus. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ oder nach individueller Vereinbarung.

IV
Kostentransparenz

Behandlungsvertrag & Honorarvereinbarung

Vollständige Kostentransparenz vor Behandlungsbeginn — keine Überraschungen, klare Vereinbarungen.

Vor Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bitten wir Sie, einen Behandlungsvertrag sowie eine Honorarvereinbarung zu unterzeichnen. Der Behandlungsvertrag regelt die wesentlichen Rahmenbedingungen der ärztlichen Behandlung. Die Honorarvereinbarung informiert Sie detailliert über die voraussichtlichen Kosten, bevor die Behandlung beginnt.

Sofern ein Steigerungssatz oberhalb des Höchstsatzes der GOÄ vereinbart wird, erfolgt dies über eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 2 GOÄ. Diese wird ausschließlich zwischen dem behandelnden Arzt und Ihnen als Patient geschlossen.

Kostenschätzung vor dem Termin

Unsicherheiten zur Kostenübernahme sollten kein Hindernis für Ihre Gesundheit sein. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen vorab eine unverbindliche Kostenschätzung. Sprechen Sie uns an.

V
Ablauf

Der Abrechnungsweg

Von der Honorarvereinbarung bis zur Einreichung bei Ihrer Versicherung — übersichtlich und strukturiert.

1

Honorarvereinbarung

Sie erhalten vorab eine transparente Aufstellung der voraussichtlichen Kosten. Behandlungsvertrag und Honorarvereinbarung werden vor dem ersten Termin unterzeichnet.

2

Behandlung & Dokumentation

Jede erbrachte Leistung wird sorgfältig nach GOÄ-Ziffern dokumentiert — inklusive Steigerungssatz und gegebenenfalls analoger Bewertungen mit Kennzeichnung „A".

3

Rechnungsstellung

Sie erhalten eine detaillierte, nach GOÄ gegliederte Rechnung per Post oder E-Mail — mit allen Ziffern, Steigerungsfaktoren und Einzelbeträgen.

4

Einreichung & Zahlung

PKV-Versicherte reichen die Rechnung bei ihrer Versicherung ein, Beihilfeberechtigte zusätzlich bei der Beihilfestelle. Wir akzeptieren Überweisung und gängige Kartenzahlung.

VI
Laborabrechnung

Abrechnung von Laborleistungen

Laborleistungen werden nach den GOÄ-Abschnitten M I bis M III abgerechnet. Je nach Leistungsart erfolgt die Rechnungsstellung über unterschiedliche Wege.

Die GOÄ unterteilt Laborleistungen in drei Abschnitte mit jeweils eigener Abrechnungssystematik. Je nach Komplexität der Analyse unterscheidet sich, wer Ihnen die Rechnung stellt. In bestimmten Fällen erhalten Sie daher für Laborleistungen eine separate Rechnung zusätzlich zu Ihrer ärztlichen Hauptrechnung.

M I — Basislabor

Klinisch-chemische Basisdiagnostik (z. B. Blutbild, CRP, Blutzucker, Elektrolyte). Abrechnung durch die Laborgemeinschaftspraxis (LGP) im Auftrag des behandelnden Arztes direkt mit dem Patienten.

M II — Erweitertes Labor

Weiterführende labormedizinische Analysen (z. B. Schilddrüsenwerte, Vitaminstatus, Hormonspiegel, Immunparameter). Ebenfalls Abrechnung durch die LGP im Auftrag des behandelnden Arztes direkt mit dem Patienten.

M III — Spezialisiertes Facharztlabor

Hochspezialisierte Analytik (z. B. Autoimmundiagnostik, Mikrobiom-Analyse, Spezial-Toxikologie). Abrechnung separat und eigenständig durch das beauftragte Partnerlabor direkt an den Patienten.

Hinweis zu Laborrechnungen

Für Laborleistungen der Abschnitte M I und M II erhalten Sie eine Rechnung über die Laborgemeinschaftspraxis, die im Auftrag des behandelnden Arztes abrechnet. Für Leistungen des Abschnitts M III stellt das beauftragte Speziallabor eine eigene Rechnung. Sie können daher für einen Arztbesuch mehrere Rechnungen erhalten. Alle Rechnungen sind nach GOÄ gegliedert und bei Ihrer Versicherung einreichbar.

VII
Steuerrechtlicher Hinweis

Umsatzsteuer bei Gutachten & Laborleistungen

Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerbefreit. Für bestimmte gutachterliche Leistungen gelten abweichende steuerliche Regelungen.

Ärztliche Leistungen, die unmittelbar der Diagnostik, Behandlung oder Prävention von Erkrankungen dienen, sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft den überwiegenden Teil unserer ärztlichen Tätigkeit.

Gutachterliche Leistungen — etwa im Bereich der Verkehrsmedizin — dienen nicht unmittelbar der Heilbehandlung, sondern der Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts gegenüber Dritten. Diese Leistungen unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %.

Die Umsatzsteuerpflicht erstreckt sich auch auf Laborleistungen, die im Rahmen eines Gutachtens veranlasst werden. Toxikologische Analysen (etwa Drogenscreening, ETG, CDT), die Bestandteil eines verkehrsmedizinischen Gutachtens sind, werden daher ebenfalls mit 19 % Umsatzsteuer berechnet — auch wenn identische Laborparameter im Kontext einer Heilbehandlung steuerfrei wären.

Heilbehandlung — umsatzsteuerfrei

Diagnostik, Therapie und Prävention von Erkrankungen. Umsatzsteuerbefreit gemäß § 4 Nr. 14a UStG. Betrifft den Großteil unserer ärztlichen Leistungen einschließlich der zugehörigen Laboranalytik.

Gutachterliche Leistung — 19 % USt

Fahreignungsgutachten, verkehrsmedizinische Gutachten und vergleichbare Beurteilungen. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Einschließlich aller im Gutachtenkontext veranlassten Laborleistungen (z. B. Drogentoxikologie).

Hinweis zur Rechnungsstellung

Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen weist Ihre Rechnung den Nettobetrag, die Umsatzsteuer (19 %) und den Bruttobetrag gesondert aus. Diese Darstellung ist gesetzlich vorgeschrieben und ermöglicht Ihnen eine transparente Nachvollziehbarkeit aller Positionen.

Häufige Fragen

FAQ zur Abrechnung

Antworten auf die häufigsten Fragen zur privatärztlichen Abrechnung und Kostenübernahme.

Ja. Als Privatpraxis rechnen wir ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Gesetzliche Krankenkassen übernehmen privatärztliche Leistungen grundsätzlich nicht. Wir informieren Sie vor der Behandlung transparent über alle voraussichtlichen Kosten.
Das hängt von Ihrem individuellen Versicherungstarif ab. Die meisten Tarife erstatten medizinisch notwendige GOÄ-Leistungen vollständig oder zu einem hohen Anteil. Präventive Leistungen können je nach Tarif unterschiedlich gehandhabt werden. Wir empfehlen eine kurze Rückfrage bei Ihrer Versicherung vor dem Termin.
Jede GOÄ-Ziffer hat einen definierten Gebührenrahmen. Der Steigerungssatz (Faktor) berücksichtigt Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände der Behandlung. Bis zum jeweiligen Schwellenwert — 2,3-fach bei persönlichen ärztlichen Leistungen, 1,8-fach bei technischen Leistungen, 1,15-fach bei Laborleistungen — ist keine gesonderte Begründung erforderlich. Bei höheren Faktoren enthält Ihre Rechnung eine schriftliche Begründung.
Die GOÄ in ihrer aktuellen Fassung bildet nicht alle modernen Behandlungsmethoden ab. Für Leistungen ohne eigene Gebührenziffer kann der Arzt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ eine vergleichbare Ziffer heranziehen und mit dem Zusatz „A" kennzeichnen. Auf Ihrer Rechnung sehen Sie dann einen ausführlichen Positionstext: die Beschreibung der erbrachten Leistung, den Verweis „entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ zu Ziffer Nr. [X]" mit dem vollständigen Wortlaut der Originalziffer sowie bei erhöhtem Steigerungssatz eine schriftliche Begründung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ.
Ja. Über die Honorarvereinbarung werden Sie vor Beginn der Behandlung detailliert über die voraussichtlichen Kosten informiert. Darüber hinaus erstellen wir Ihnen auf Wunsch jederzeit eine unverbindliche Kostenschätzung.
Die GOÄ unterteilt Laborleistungen in mehrere Abschnitte. Basisdiagnostik (M I) und erweitertes Labor (M II) werden durch die Laborgemeinschaftspraxis im Auftrag des behandelnden Arztes direkt mit Ihnen abgerechnet. Spezialisierte Facharztlaborleistungen (M III) werden vom beauftragten Labor separat und eigenständig in Rechnung gestellt. Alle Laborrechnungen sind nach GOÄ gegliedert und bei Ihrer Versicherung einreichbar.
Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Gutachterliche Leistungen — etwa Fahreignungsgutachten — dienen jedoch nicht der unmittelbaren Heilbehandlung und unterliegen daher der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %. Dies gilt auch für Laborleistungen, die im Rahmen eines Gutachtens erbracht werden, beispielsweise toxikologische Analysen.
Das hängt vom Anlass des Gutachtens und Ihrem Versicherungstarif ab. Bei behördlich veranlassten Gutachten — etwa im Rahmen der Fahreignungsbegutachtung — werden die Kosten einschließlich Umsatzsteuer in der Regel vom Auftraggeber bzw. Antragsteller getragen. Klären Sie die Kostenübernahme bitte vorab mit Ihrer Versicherung oder der zuständigen Behörde.
Wir erläutern Ihnen jede Position Ihrer Rechnung gerne persönlich oder telefonisch. GOÄ-Rechnungen können auf den ersten Blick komplex wirken — wir nehmen uns die Zeit, alle Positionen verständlich zu erklären.
Ja. Auf Wunsch stellen wir die Rechnung auf Ihren Arbeitgeber oder eine Firmenkrankenversicherung aus. Bitte teilen Sie uns dies vor dem Termin mit.
Wir akzeptieren Überweisung sowie gängige Kartenzahlung (EC-Karte, Kreditkarte). Die Zahlung ist nach Rechnungsstellung fällig. Bei Fragen zur Zahlungsabwicklung sprechen Sie uns gerne an.
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