Grundlagen, Gebührenrahmen und Kostenübernahme der privatärztlichen Abrechnung — verständlich und sachlich erklärt.
Die GOÄ bildet die gesetzliche Grundlage jeder privatärztlichen Rechnung in Deutschland. Sie regelt Art, Umfang und Vergütung aller ärztlichen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist eine Rechtsverordnung des Bundes und regelt die Vergütung aller ärztlichen Leistungen für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Selbstzahler. Die aktuell gültige Fassung stammt aus dem Jahr 1982 und wurde zuletzt 1996 strukturell angepasst.
Jede abrechenbare Leistung ist durch eine Gebührenziffer, einen Leistungstext und einen Punktwert definiert. Für Behandlungsmethoden, die in der GOÄ nicht eigens abgebildet sind, kann der Arzt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ eine vergleichbare Ziffer heranziehen. Diese sogenannten analogen Bewertungen sind auf Ihrer Rechnung mit dem Zusatz „A" gekennzeichnet — ein gesetzlich vorgesehenes und gängiges Verfahren.
Jede analoge Rechnungsposition enthält einen ausführlichen Positionstext, der die tatsächlich erbrachte Leistung und die zugrunde liegende Bewertungsgrundlage vollständig dokumentiert. So können Sie und Ihre Versicherung jede Position nachvollziehen.
Der angewandte Steigerungssatz berücksichtigt Schwierigkeit, Zeitaufwand und besondere Umstände der jeweiligen Behandlung. Die GOÄ definiert für jede Leistungsart einen festen Rahmen.
Gebührenrahmen 1,0- bis 3,5-fach. Schwellenwert bei 2,3-fach. Hierzu zählen Anamnese, Beratung, körperliche Untersuchung und vergleichbare Leistungen mit unmittelbarem Arzt-Patienten-Kontakt.
Gebührenrahmen 1,0- bis 2,5-fach. Schwellenwert bei 1,8-fach. Hierzu gehören apparative Untersuchungen wie Sonographie, EKG, Langzeit-Blutdruckmessung oder Lungenfunktionsprüfung.
Gebührenrahmen 1,0- bis 1,3-fach. Schwellenwert bei 1,15-fach. Dies betrifft alle labormedizinischen Analysen, die im Rahmen der Diagnostik veranlasst werden.
Bis zum jeweiligen Schwellenwert ist keine gesonderte Begründung auf der Rechnung erforderlich. Bei Überschreitung muss der Arzt die erhöhte Bemessung schriftlich begründen. Eine Überschreitung des Höchstsatzes ist nur im Rahmen einer schriftlichen Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zulässig, die vor Behandlungsbeginn getroffen wird.
Je nach Versicherungsstatus unterscheiden sich die Wege zur Kostenerstattung. Wir beraten Sie gerne vor dem Termin.
Privatversicherte reichen die detaillierte GOÄ-Rechnung bei ihrer Krankenversicherung ein. Je nach Tarif werden medizinisch notwendige Leistungen vollständig oder anteilig erstattet. Für präventive Leistungen empfehlen wir eine Voranfrage bei Ihrer Versicherung.
Beihilfeberechtigte erhalten eine staatliche Beihilfe von 50–80 %, abhängig vom jeweiligen Beihilfestatus. Den verbleibenden Eigenanteil übernimmt die private Restkostenversicherung. Wir stellen Ihnen eine beihilfekonforme Rechnung nach GOÄ aus.
Auch gesetzlich Versicherte sind herzlich willkommen. Die Kosten werden direkt von Ihnen getragen, da gesetzliche Krankenkassen privatärztliche Leistungen grundsätzlich nicht erstatten. Wir informieren Sie vorab transparent über alle anfallenden Kosten.
Patienten aus dem Ausland sind willkommen. Rechnungen stellen wir auf Deutsch, Englisch oder Arabisch aus. Die Abrechnung erfolgt nach GOÄ oder nach individueller Vereinbarung.
Vollständige Kostentransparenz vor Behandlungsbeginn — keine Überraschungen, klare Vereinbarungen.
Vor Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen bitten wir Sie, einen Behandlungsvertrag sowie eine Honorarvereinbarung zu unterzeichnen. Der Behandlungsvertrag regelt die wesentlichen Rahmenbedingungen der ärztlichen Behandlung. Die Honorarvereinbarung informiert Sie detailliert über die voraussichtlichen Kosten, bevor die Behandlung beginnt.
Sofern ein Steigerungssatz oberhalb des Höchstsatzes der GOÄ vereinbart wird, erfolgt dies über eine gesonderte schriftliche Vereinbarung nach § 2 GOÄ. Diese wird ausschließlich zwischen dem behandelnden Arzt und Ihnen als Patient geschlossen.
Unsicherheiten zur Kostenübernahme sollten kein Hindernis für Ihre Gesundheit sein. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen vorab eine unverbindliche Kostenschätzung. Sprechen Sie uns an.
Von der Honorarvereinbarung bis zur Einreichung bei Ihrer Versicherung — übersichtlich und strukturiert.
Sie erhalten vorab eine transparente Aufstellung der voraussichtlichen Kosten. Behandlungsvertrag und Honorarvereinbarung werden vor dem ersten Termin unterzeichnet.
Jede erbrachte Leistung wird sorgfältig nach GOÄ-Ziffern dokumentiert — inklusive Steigerungssatz und gegebenenfalls analoger Bewertungen mit Kennzeichnung „A".
Sie erhalten eine detaillierte, nach GOÄ gegliederte Rechnung per Post oder E-Mail — mit allen Ziffern, Steigerungsfaktoren und Einzelbeträgen.
PKV-Versicherte reichen die Rechnung bei ihrer Versicherung ein, Beihilfeberechtigte zusätzlich bei der Beihilfestelle. Wir akzeptieren Überweisung und gängige Kartenzahlung.
Laborleistungen werden nach den GOÄ-Abschnitten M I bis M III abgerechnet. Je nach Leistungsart erfolgt die Rechnungsstellung über unterschiedliche Wege.
Die GOÄ unterteilt Laborleistungen in drei Abschnitte mit jeweils eigener Abrechnungssystematik. Je nach Komplexität der Analyse unterscheidet sich, wer Ihnen die Rechnung stellt. In bestimmten Fällen erhalten Sie daher für Laborleistungen eine separate Rechnung zusätzlich zu Ihrer ärztlichen Hauptrechnung.
Klinisch-chemische Basisdiagnostik (z. B. Blutbild, CRP, Blutzucker, Elektrolyte). Abrechnung durch die Laborgemeinschaftspraxis (LGP) im Auftrag des behandelnden Arztes direkt mit dem Patienten.
Weiterführende labormedizinische Analysen (z. B. Schilddrüsenwerte, Vitaminstatus, Hormonspiegel, Immunparameter). Ebenfalls Abrechnung durch die LGP im Auftrag des behandelnden Arztes direkt mit dem Patienten.
Hochspezialisierte Analytik (z. B. Autoimmundiagnostik, Mikrobiom-Analyse, Spezial-Toxikologie). Abrechnung separat und eigenständig durch das beauftragte Partnerlabor direkt an den Patienten.
Für Laborleistungen der Abschnitte M I und M II erhalten Sie eine Rechnung über die Laborgemeinschaftspraxis, die im Auftrag des behandelnden Arztes abrechnet. Für Leistungen des Abschnitts M III stellt das beauftragte Speziallabor eine eigene Rechnung. Sie können daher für einen Arztbesuch mehrere Rechnungen erhalten. Alle Rechnungen sind nach GOÄ gegliedert und bei Ihrer Versicherung einreichbar.
Ärztliche Heilbehandlungen sind umsatzsteuerbefreit. Für bestimmte gutachterliche Leistungen gelten abweichende steuerliche Regelungen.
Ärztliche Leistungen, die unmittelbar der Diagnostik, Behandlung oder Prävention von Erkrankungen dienen, sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft den überwiegenden Teil unserer ärztlichen Tätigkeit.
Gutachterliche Leistungen — etwa im Bereich der Verkehrsmedizin — dienen nicht unmittelbar der Heilbehandlung, sondern der Beurteilung eines medizinischen Sachverhalts gegenüber Dritten. Diese Leistungen unterliegen der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %.
Die Umsatzsteuerpflicht erstreckt sich auch auf Laborleistungen, die im Rahmen eines Gutachtens veranlasst werden. Toxikologische Analysen (etwa Drogenscreening, ETG, CDT), die Bestandteil eines verkehrsmedizinischen Gutachtens sind, werden daher ebenfalls mit 19 % Umsatzsteuer berechnet — auch wenn identische Laborparameter im Kontext einer Heilbehandlung steuerfrei wären.
Diagnostik, Therapie und Prävention von Erkrankungen. Umsatzsteuerbefreit gemäß § 4 Nr. 14a UStG. Betrifft den Großteil unserer ärztlichen Leistungen einschließlich der zugehörigen Laboranalytik.
Fahreignungsgutachten, verkehrsmedizinische Gutachten und vergleichbare Beurteilungen. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Einschließlich aller im Gutachtenkontext veranlassten Laborleistungen (z. B. Drogentoxikologie).
Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen weist Ihre Rechnung den Nettobetrag, die Umsatzsteuer (19 %) und den Bruttobetrag gesondert aus. Diese Darstellung ist gesetzlich vorgeschrieben und ermöglicht Ihnen eine transparente Nachvollziehbarkeit aller Positionen.
Antworten auf die häufigsten Fragen zur privatärztlichen Abrechnung und Kostenübernahme.
Sprechen Sie uns an — wir klären gemeinsam, welche Kostenstruktur für Ihre Situation passt.