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Praxis-Schwerpunkt

Verkehrsmedizin

Fachärztlich verkehrsmedizinische Begutachtung, Tauglichkeitsbescheinigungen und Abstinenzkontrollen. Wertschätzend, präzise und behördenkonform.

„Eine Begutachtung beginnt mit Zuhören. Wir nehmen uns die Zeit, die Ihre Situation verdient, und arbeiten nach denselben Standards wie die anerkannten Begutachtungsstellen."
Unser Verständnis

Begutachtung auf Augenhöhe

Wer eine verkehrsmedizinische Begutachtung benötigt, kommt oft mit Sorge oder Druck zu uns. Ob behördlich angeordnet, beruflich notwendig oder als persönliches Anliegen: Diese Situation nehmen wir ernst.

Dr. med. Omer Abayazed ist Facharzt für Chirurgie und Verkehrsmediziner mit über vier Jahrzehnten klinischer Erfahrung auf drei Kontinenten. Seine verkehrsmedizinische Qualifikation erwarb er nach dem Curriculum der Bundesärztekammer. Seine interkulturelle Erfahrung prägt eine Art zu arbeiten, die in der sprechenden Medizin und einem bio-psycho-sozialen Verständnis von Gesundheit verwurzelt ist: fachärztlich präzise, empathisch, ohne Vorurteil.

So wird aus einer Pflichtuntersuchung ein faires Gespräch und aus einem Gutachten ein nachvollziehbares, rechtssicheres Dokument.

01

Zeit & Zuhören

Ausführliche Anamnese und ärztliches Gespräch als Fundament jeder Begutachtung.

02

Augenhöhe

Wertschätzende Kommunikation, unabhängig vom Anlass der Begutachtung.

03

Fachliche Präzision

Arbeit nach den geltenden Leitlinien und Beurteilungskriterien der Fachgesellschaften.

04

Verlässlicher Partner

Strukturierte Begleitung von der ersten Anfrage bis zum Abschluss des Verfahrens.

Leistungsspektrum

Unsere verkehrsmedizinischen Leistungen im Überblick

Sechs Bereiche unter einem Dach, sorgfältig aufeinander abgestimmt. So kann Ihr Anliegen in einer Praxis vollständig bearbeitet werden.

I
Fahreignungsgutachten

Fachärztlich verkehrsmedizinische Begutachtung

Wir erstellen fachärztlich verkehrsmedizinische Gutachten zur Klärung der körperlichen und geistigen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Im Auftrag der Fahrerlaubnisbehörde, eines Gerichts, einer Versicherung oder als persönliches Anliegen. Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Verbindung mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen.

Zwei Anforderungsgruppen

Gruppe 1 und Gruppe 2 nach Anlage 4 FeV

Die Fahrerlaubnisverordnung unterscheidet zwei Eignungsgruppen mit unterschiedlich strengen Anforderungen. Diese Unterscheidung ist für das Verfahren entscheidend.

Gruppe 1

Privatfahrer

Klassen A · A1 · A2 · AM · B · BE · L · T

  • PKW, Motorräder, Mopeds, land­wirt­schaftliche Fahrzeuge
  • Standardanforderungen an körperliche und geistige Eignung
  • Beurteilung anhand Anlage 4 und Anlage 6 FeV
Gruppe 2

Berufs- und Personenbeförderer

Klassen C · C1 · CE · C1E · D · D1 · DE · D1E · Fahrgastbeförderung

  • LKW, Omnibus, Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen
  • Erhöhte Anforderungen an Leistungsfähigkeit und gesundheitliche Stabilität
  • Beurteilung anhand Anlage 4, Anlage 5 (Leistungstestung) und Anlage 6 FeV

Typische Anlässe einer verkehrsmedizinischen Begutachtung

Eignungszweifel können verschiedene Ursachen haben. Wir begutachten alle Fragestellungen, die ein verkehrsmedizinisches Gutachten nach Fahrerlaubnisverordnung erforderlich machen.

Alkoholbezogene Fragestellungen

Klärung bei Hinweisen auf riskanten Alkoholkonsum, Missbrauch oder zurückliegender Abhängigkeit. Anamnese, klinische Untersuchung und Labordiagnostik (CDT, GGT, MCV, PEth).

§ 13 FeV

Cannabisbezogene Fragestellungen

Seit dem Cannabisgesetz 2024 unterliegt Cannabis einem eigenen Beurteilungsrahmen, getrennt von den übrigen Betäubungsmitteln. Begutachtung bei Hinweisen auf Cannabisabhängigkeit oder Cannabismissbrauch im Sinne der Anlage 4 zur FeV.

§ 13a FeV · CanG 2024

Betäubungsmittel & Medikamente

Begutachtung bei Einnahme oder Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) sowie bei Medikamentenfehlgebrauch. Umfasst unter anderem Amphetamine, Kokain, Opiate und Benzodiazepine.

§ 14 FeV

Erkrankungen mit Eignungsrelevanz

Diabetes mellitus (mit Hypoglykämieneigung), Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlafapnoe, Epilepsie, neurologische und psychiatrische Erkrankungen. Die Beurteilung erfolgt anhand der spezifischen Kapitel der Begutachtungsleitlinien.

Anlage 4 FeV · BGL der BASt

Leistungsfähigkeit (Gruppe 2)

Computergestützte Prüfung von Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsfähigkeit mit dem Wiener Testsystem.

Anlage 5 Nr. 2 FeV

Wiedererteilung & Nachweis

Begleitende verkehrsmedizinische Begutachtung nach Entzug oder Verzicht der Fahrerlaubnis, als Baustein im Verfahren der Wiedererteilung.

§ 11 FeV

Im Auftrag von

Fahrerlaubnisbehörden Gerichten Staatsanwaltschaften Versicherungen Arbeitgeber Privatpersonen
II
Tauglichkeitsbescheinigungen

Berufskraftfahrer, Bus, Taxi und Personenbeförderung

Erst- und Verlängerungsuntersuchungen für alle Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 sowie für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Einheitliche verkehrsmedizinische Begutachtung nach Anlage 5 der Fahrerlaubnisverordnung, aus einer Hand.

LKW & Lastzüge

Klassen C · C1 · CE · C1E

Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung. Bei Verlängerung in regelmäßigen Abständen, mit erweiterten Anforderungen ab dem 50. Lebensjahr.

  • Anamnese, körperliche Untersuchung, Vitalparameter
  • Apparative Diagnostik (EKG, Spirometrie, Duplex-Sonographie)

Bus & Omnibus

Klassen D · D1 · DE · D1E

Gewerblicher Personenverkehr mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. Die psychometrische Leistungstestung nach Anlage 5 ist hier verpflichtender Bestandteil.

  • Vollständige verkehrsmedizinische Begutachtung der Eignung
  • Wiener Testsystem (Belastbarkeit, Orientierung, Konzentration, Aufmerksamkeit, Reaktion)
  • Klinisch-apparative Diagnostik (EKG, Spirometrie, Duplex-Sonographie)

Fahrgastbeförderung

P-Schein nach § 48 FeV

Bescheinigung der besonderen Verantwortung für Taxi, Mietwagen, Krankenkraftwagen und gebundene Verkehre. Verlängerung in der Regel alle fünf Jahre.

  • Ärztliche Bescheinigung und klinische Untersuchung
  • Ab dem 60. Lebensjahr zusätzlich Leistungstestung
  • Beurteilung der geistigen und körperlichen Eignung

Weitere Bescheinigungen

Sonderfälle und Einzelanlässe

Individuelle ärztliche Bescheinigungen für berufliche, behördliche oder versicherungsrechtliche Zwecke nach vorheriger Klärung des Anliegens.

  • Fahrtauglichkeit nach Erkrankung oder Operation
  • Stellungnahmen bei chronischer Medikation
  • Versicherungs- und arbeitsmedizinische Bescheinigungen
III
Abstinenzkontrollprogramme

Strukturierter Abstinenzbeleg nach CTU-Kriterien

Wir führen alle anerkannten Abstinenzkontrollprogramme durch: per Urinanalyse, Haaranalyse, Blutanalyse oder als Kombinationsprogramm. Probengewinnung und Identitätsfeststellung erfolgen in unserer Praxis, die forensisch-toxikologische Analytik im akkreditierten Labor Dr. Wisplinghoff in Köln. Die Befunde entsprechen den Anforderungen der Fahrerlaubnisbehörden und der Begutachtungsstellen für Fahreignung.

Programmvarianten im Überblick

Welches Programm das richtige ist, hängt von der Fragestellung, der angeordneten Dauer und Ihrer individuellen Situation ab. Im Vorgespräch klären wir gemeinsam, welches Verfahren für Ihren Fall geeignet ist.

Verfahren
6 Monate
12 Monate
Belegzeitraum
Geeignet für
Urinanalyse
4 Kontrollen
6 Kontrollen
unangekündigt, innerhalb 24 h
Alkohol (EtG), Cannabis, alle Drogen
Haaranalyse Drogen
1 Probe (6 cm)
2 Proben à 6 cm
retrospektiv: 1 cm ≈ 1 Monat
Cannabis, Kokain, Opiate, Amphetamine
Haaranalyse Alkohol (EtG)
2 Proben à 3 cm
4 Proben à 3 cm
retrospektiv: 1 cm ≈ 1 Monat
Alkohol-Abstinenz
Kombinations­programm
individuell
individuell
Haar + Urin nach Plan
erhöhte Beweisanforderung

Die Anforderungen ergeben sich aus den CTU-Kriterien im Anhang der Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung (DGVP/DGVM, 5. Auflage 2026) sowie den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh). Seit der 5. Auflage können Abstinenzkontrollprogramme bei Cannabis auch zum Beleg eines kontrollierten, risikoarmen Konsums herangezogen werden, nicht ausschließlich zum Nachweis vollständiger Abstinenz.

Untersuchte Substanzgruppen

Polytoxikologisches Screening

Das Polytox-Screening für die Abstinenzbelegung umfasst die in den Beurteilungskriterien und nach GTFCh-Richtlinien vorgegebenen Substanzgruppen. Bei Alkohol kommt zusätzlich der spezifische Marker Ethylglucuronid (EtG) zum Einsatz.

A
Amphetamine

Amphetamin, Methamphetamin, MDMA und weitere Designer-Amphetamine (Ecstasy-Typ).

B
Benzodiazepine

Sedativa und Anxiolytika, inklusive Z-Substanzen wie Zolpidem und Zopiclon.

C
Cannabinoide

Bestimmung von Delta-9-THC, THC-OH und THC-COOH. Gesetzlich maßgeblich ist Delta-9-THC im Blutserum (§ 24a StVG).

K
Kokain

Kokain und sein Hauptmetabolit Benzoylecgonin.

M
Methadon & Substitutionsmittel

Methadon, EDDP, Buprenorphin. Relevant bei Substitutionstherapie.

O
Opiate & Opioide

Morphin, Codein und semisynthetische Opioide.

E
Ethylglucuronid (EtG)

Spezifischer Alkoholmarker mit hoher Sensitivität, nachweisbar aus Urin oder Haar.

+
Erweitertes Panel

Auf ärztliche oder behördliche Anforderung, z. B. Ketamin, LSD, GHB oder neue psychoaktive Substanzen.

Forensisch-toxikologisches Partnerlabor

Labor Dr. Wisplinghoff, Köln

Akkreditierung und Analytik

Der Bereich Toxikologie/Forensik ist seit 2010 nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiert und arbeitet nach den Richtlinien der GTFCh.

Abrechnung und Befund

Laborleistungen werden direkt zwischen Labor und Patient abgerechnet. Wir übernehmen Probengewinnung, Dokumentation und Übermittlung.

ISO/IEC 17025 GTFCh-Richtlinien Akkreditiert seit 2010 Forensische Beweismittelkette
IV
Klinisch-apparative Diagnostik

Untersuchungen in der Praxis

Wir führen die relevanten Basisuntersuchungen direkt vor Ort durch, ohne Umwege zu Speziallaboren oder Fachpraxen. Die Ergebnisse fließen unmittelbar in die gutachterliche Bewertung ein.

Anamnese und klinische Untersuchung

Ausführliches ärztliches Gespräch, vollständige internistische Untersuchung und Vitalparameter (Blutdruck, Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung).

12-Kanal Ruhe-EKG

Standardisierte elektrische Herzdiagnostik zur Erkennung von Rhythmusstörungen, Ischämiezeichen und Leitungsstörungen.

Spirometrie

Lungenfunktionsprüfung in Ruhe. Obligater Bestandteil bei Eignungsfragen mit pulmonalem Bezug.

Orientierende neurologische Untersuchung

Prüfung von Reflexen, Sensibilität, Koordination und Hirnnerven. Wichtig bei Fragen zur zentralnervösen Funktion.

Duplex-Sonographie der supraaortalen Arterien

Farbduplex der Halsschlagadern mit IMT-Messung. Grundsätzlicher Bestandteil unserer Begutachtung zur Erfassung zerebrovaskulärer Risiken.

Labordiagnostik (Heilbehandlung)

Organfunktionelle Werte zur Beurteilung von Leber, Niere, Stoffwechsel und entzündlichem Status. Abrechnung nach GOÄ.

Fragestellungsspezifische Diagnostik

Je nach Anlass ergänzen wir gezielt, etwa durch Schlafanamnese, ergänzende Sonographie oder fachspezifische Stellungnahmen.

V
Psychometrische Leistungstestung

Wiener Testsystem nach Anlage 5 FeV

Für die Klassen der Gruppe 2 und die Fahrgastbeförderung verlangt Anlage 5 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung eine besondere Eignung in fünf Dimensionen. Wir setzen dafür das wissenschaftlich validierte Wiener Testsystem (Schuhfried) ein, das in zwölf Ländern offiziell zugelassene Standardverfahren der verkehrspsychologischen Eignungsdiagnostik.

1
Belastbarkeit

Reaktionsleistung unter komplexer Mehrfachbelastung (Determinationstest, DT).

2
Orientierungsleistung

Visuelle Orientierung im Verkehrsfeld (Linienverfolgungstest, LVT).

3
Konzentrationsleistung

Konzentrative Diskrimination über längere Zeiträume (Cognitrone, COG).

4
Aufmerksamkeitsleistung

Schnelligkeit der visuellen Verkehrserfassung (ATAVT).

5
Reaktionsfähigkeit

Wahl- und Mehrfachreaktion auf optisch-akustische Reize (RT).

Bestehensgrenze nach Anlage 5 FeV Prozentrang ≥ 33 in der Mehrheit der Verfahren (altersunabhängige Norm)
VI
Ablauf in der Praxis

Vom ersten Kontakt bis zum Gutachten

Wir arbeiten in fünf klar definierten Schritten. Sie wissen jederzeit, an welchem Punkt des Verfahrens Sie stehen und was als nächstes folgt.

01

Auftragsklärung und Aufklärung

Im persönlichen Vorgespräch klären wir Ihr Anliegen: Wer ist Auftraggeber, welche Fragestellung liegt vor, welche Unterlagen sind notwendig. Wir besprechen den Ablauf, die voraussichtliche Dauer und die Kosten. Die ärztliche Aufklärung über Inhalt, Zweck und mögliche Konsequenzen der Begutachtung ist verbindlicher Teil jeder Untersuchung.

02

Akteneinsicht und Anamnese

Sichtung der Behördenakte, des Fahreignungsregisters, ärztlicher Vorbefunde und gegebenenfalls früherer Gutachten. Anschließend ausführliche Anamnese mit Aufnahme der medizinischen Vorgeschichte, des Konsumverhaltens und der psychosozialen Situation.

03

Klinisch-apparative Untersuchung

Vollständige internistische Untersuchung, 12-Kanal Ruhe-EKG, Spirometrie, orientierende neurologische Untersuchung und Duplex-Sonographie der supraaortalen Arterien. Bei Bedarf ergänzende Labordiagnostik zur Beurteilung organfunktioneller Werte.

04

Fragestellungsspezifische Diagnostik

Je nach Anlass: psychometrische Leistungstestung mit dem Wiener Testsystem, forensisch-toxikologische Probengewinnung im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms oder weitere Untersuchungen entsprechend der Fragestellung.

05

Verkehrsmedizinische Gutachtenerstellung

Strukturierte schriftliche Erstellung des Gutachtens nach den Beurteilungskriterien und Begutachtungsleitlinien, mit nachvollziehbarer Bewertung, klarer Empfehlung an den Auftraggeber und einer Kopie für Sie zur eigenen Akteneinsicht.

VII
Rechtliche Grundlagen & Standards

Worauf unsere Begutachtung beruht

Verkehrsmedizinische Begutachtung ist hochreguliert. Damit Sie nachvollziehen können, nach welchen Regeln gearbeitet wird, fassen wir hier die wichtigsten Rechtsnormen und Standards zusammen.

Gesetzliche Grundlage

Fahrerlaubnisverordnung (FeV)

Die FeV regelt die Voraussetzungen für die Erteilung, Beschränkung, Entziehung und Verlängerung der Fahrerlaubnis. Für die ärztliche Begutachtung sind insbesondere die §§ 11, 13, 13a, 14 und 48 sowie die Anlagen 4, 5 und 6 maßgeblich.

§ 11 Eignung§ 13 Alkohol§ 13a Cannabis§ 14 Betäubungsmittel§ 48 Fahrgastbeförderung
Anlagen zur FeV

Anlagen 4, 4a, 5 und 6

Die Anlagen konkretisieren die fachlichen Anforderungen der FeV: Anlage 4 listet Erkrankungen mit Eignungsrelevanz, Anlage 4a definiert die Grundsätze für die Durchführung von Untersuchungen und die Erstellung von Gutachten und verweist explizit auf die Begutachtungsleitlinien. Anlage 5 definiert das geforderte Leistungsvermögen, Anlage 6 die Mindestanforderungen an das Sehvermögen.

Anlage 4 EignungAnlage 4a GrundsätzeAnlage 5 LeistungAnlage 6 Sehen
Verbindliche Leitlinien

Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Die Begutachtungsleitlinien werden vom Medizinisch-Psychologischen Beirat für Verkehrsmedizin der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums herausgegeben. Sie sind nach Fahrerlaubnisverordnung die verbindliche Beurteilungsgrundlage für verkehrsmedizinische Gutachten. Die aktuelle Fassung berücksichtigt die durch das Cannabisgesetz erforderlich gewordene Trennung der Kapitel Alkohol und Cannabis (Kap. 3.13) von Betäubungsmitteln und Arzneimitteln (Kap. 3.14).

BASt · Fassung 31.01.2026
Wissenschaftlicher Standard

Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung

Das Werk „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung – Beurteilungskriterien" der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie (DGVP) und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) konkretisiert die Anwendung der Begutachtungsleitlinien in der Gutachtenpraxis. Aktuell maßgeblich ist die 5. Auflage 2026 mit grundlegender Überarbeitung der D-Hypothesen (Drogen einschließlich Cannabis) und der CTU-Kriterien nach dem Cannabisgesetz. Erstmals wird die Möglichkeit eines moderaten Cannabiskonsums mit Trennverhalten systematisch neben der Abstinenzoption abgebildet.

DGVP / DGVM · 5. Auflage 2026
Toxikologische Analytik

CTU-Kriterien & GTFCh-Richtlinien

Die CTU-Kriterien (chemisch-toxikologische Untersuchung) sind Bestandteil der Beurteilungskriterien und definieren die Anforderungen an Probengewinnung, Cut-Off-Werte und Dokumentation eines Abstinenzbelegs. Sie stützen sich auf die Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie (GTFCh).

CTU 1–5GTFChISO/IEC 17025
Cannabisrecht

Cannabisgesetz (CanG) & MedCanG

Mit dem Cannabisgesetz und dem Medizinal-Cannabisgesetz haben sich die Rahmenbedingungen für die Fahreignungsbegutachtung erheblich geändert. Cannabis ist seit 2024 aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst und wird in der FeV eigenständig unter § 13a geregelt, getrennt von § 14 FeV. Maßgeblich ist der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum (§ 24a StVG), der jedoch nicht für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt. Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist untersagt.

CanG 2024§ 24a StVG§ 13a FeV
Ärztliche Qualifikation

Curriculum „Verkehrsmedizinische Begutachtung"

Die verkehrsmedizinische Qualifikation zur Erstellung fachärztlicher Gutachten beruht auf dem Curriculum der Bundesärztekammer. Dr. med. Omer Abayazed hat sie an der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe erworben.

Bundesärztekammer-CurriculumÄKWL-Zertifikat
Datenschutz & Ethik

Berufsordnung & Schweigepflicht

Sämtliche Unterlagen werden gemäß ärztlicher Berufsordnung, Schweigepflicht (§ 203 StGB) und DSGVO behandelt. Ergebnisse gehen ausschließlich an den im Auftrag genannten Empfänger und Sie selbst.

§ 203 StGBDSGVOMusterberufsordnung
VIII
Qualitätsmanagement

Strukturiert, standardisiert, dokumentiert

Wir arbeiten mit einem etablierten Qualitätsmanagementsystem. Alle verkehrsmedizinischen Prozesse sind in Standardarbeitsanweisungen (SOPs) abgebildet, Formulare und Probenahmen entsprechen den geltenden Vorgaben. Das sichert Reproduzierbarkeit, Nachvollziehbarkeit und gleichbleibend hohe fachliche Qualität.

Standardarbeitsanweisungen

Für jeden Prozessschritt existiert eine verbindliche schriftliche Anweisung: von der Auftragsannahme über die Probengewinnung bis zur Gutachtenerstellung.

Validierte Formulare

Alle Anamnese-, Aufklärungs- und Befundbögen entsprechen den Anforderungen der Beurteilungskriterien und der jeweiligen Auftraggeber.

Sichere Probenkette

Identitätsfeststellung, dokumentierte Probenahme, lückenlose Transportkette zum forensisch akkreditierten Labor.

Regelmäßige Fortbildung

Kontinuierliche Aktualisierung im Rahmen der ärztlichen Fortbildungspflicht, einschließlich Auflagenwechsel der Beurteilungskriterien und Gesetzesänderungen.

Datenschutz & Vertraulichkeit

Begrenzte Zugriffe, verschlüsselter Versand, DSGVO-konforme Aktenführung und Archivierung gemäß den ärztlichen Aufbewahrungsfristen.

Interne Audits

Regelmäßige interne Überprüfung aller verkehrsmedizinischen Prozesse zur Sicherstellung gleichbleibender Qualität.

IX
Abrechnung & Kosten

Transparent und nachvollziehbar

Die Abrechnung folgt einer klaren Systematik: ärztliche Heilbehandlungsleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Gutachtenleistungen ggf. mit Umsatzsteuer und Laborleistungen direkt durch das Partnerlabor. Vor jedem Auftrag erhalten Sie einen verbindlichen Kostenvoranschlag.

Heilbehandlung

Klinisch-apparative Untersuchung

Anamnese, körperliche Untersuchung, EKG, Spirometrie, Duplex-Sonographie, neurologische Untersuchung und ergänzende Labordiagnostik zur Beurteilung organfunktioneller Werte werden als ärztliche Heilbehandlung nach GOÄ abgerechnet.

Abrechnung: direkt mit Patient nach GOÄ Umsatzsteuer: nach § 4 Nr. 14a UStG befreit
Begutachtung

Gutachten- und Leistungstest-Honorar

Die eigentliche Gutachtenerstellung sowie die psychometrische Leistungstestung mit dem Wiener Testsystem werden gesondert berechnet. Bei gerichtlichen Aufträgen erfolgt die Abrechnung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Abrechnung: nach GOÄ / JVEG / Honorarvereinbarung Umsatzsteuer: pflichtig, soweit kein therapeutisches Ziel
Laborkooperation

Forensisch-toxikologische Untersuchung

Die forensisch-toxikologische Analytik im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms wird vom Labor Dr. Wisplinghoff direkt mit Ihnen abgerechnet. In unserer Praxis fallen lediglich die Kosten für Probengewinnung, Identitätsfeststellung und Dokumentation an.

Abrechnung: direkt durch Labor Dr. Wisplinghoff Umsatzsteuer: für forensische Leistungen pflichtig
Kostenvoranschlag

Verbindliche Vorabklärung

Vor der Auftragserteilung erhalten Sie eine schriftliche Aufstellung aller voraussichtlich anfallenden Positionen: ärztliche Leistungen, Gutachtenhonorar, ggf. Laborkosten und Umsatzsteuer. So wissen Sie vorab, was auf Sie zukommt.

Erstellung: kostenfrei im Vorgespräch Zahlung: nach Auftragsabschluss

Hintergrund zur Umsatzsteuer

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) sind ärztliche Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei. Begutachtungstätigkeiten, deren Hauptzweck nicht der Schutz oder die Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Entscheidungsfindung eines Dritten (z. B. einer Behörde), sind umsatzsteuerpflichtig. Diese Trennung wenden wir konsequent und nachvollziehbar an, ohne Vermischung beider Bereiche.

X
Häufige Fragen

Was Sie wissen möchten, auf den Punkt beantwortet

Die folgenden Fragen werden uns regelmäßig gestellt. Die Antworten orientieren sich an der geltenden Rechtslage, den Begutachtungsleitlinien und den Beurteilungskriterien.

Beim ärztlichen Gutachten nach § 11 Abs. 2 FeV untersucht ein verkehrsmedizinisch qualifizierter Arzt die körperliche und geistige Eignung. Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nach § 11 Abs. 3 FeV ergänzt diese ärztliche Beurteilung um eine psychologische Komponente und darf gesetzlich nur durch amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung erfolgen, etwa TÜV, DEKRA oder IBBK.

In unserer Praxis erstellen wir das fachärztlich verkehrsmedizinische Gutachten, führen die Abstinenzkontrollen nach CTU-Kriterien durch und bereiten Sie damit fundiert auf eine eventuelle MPU vor. Die MPU selbst wird anschließend bei einer der anerkannten Stellen durchgeführt.

Dr. med. Omer Abayazed ist Facharzt für Chirurgie und Verkehrsmediziner mit über vier Jahrzehnten klinischer Erfahrung. Seine verkehrsmedizinische Qualifikation nach dem Curriculum „Verkehrsmedizinische Begutachtung" der Bundesärztekammer erwarb er an der Akademie für ärztliche Fortbildung der Ärztekammer Westfalen-Lippe (ÄKWL). Damit erfüllt er die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 FeV für die Erstellung verkehrsmedizinischer Gutachten.

Die Dauer ergibt sich aus der Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde oder aus den Anforderungen der späteren Begutachtungsstelle. Üblich sind 6- oder 12-Monats-Programme, in besonderen Fällen 15 Monate. Ob Urinanalyse, Haaranalyse oder Kombination, richtet sich nach Ihrer Situation und der Fragestellung. Eine ausführliche Vergleichstabelle finden Sie weiter oben im Abschnitt Abstinenzkontrollprogramme.

Wir klären im Vorgespräch, welches Programm im Einzelfall am besten geeignet ist.

Die Fahrerlaubnisverordnung unterscheidet zwei Gruppen mit unterschiedlich strengen Anforderungen. Gruppe 1 umfasst Privatfahrer mit PKW, Motorrad und vergleichbaren Klassen. Gruppe 2 betrifft Berufskraftfahrer (LKW, Bus) und die Fahrgastbeförderung mit erhöhten Anforderungen an körperliche Eignung und Leistungsfähigkeit. Welche Untersuchungsschritte in Ihrem Fall notwendig sind, hängt davon ab, in welcher Gruppe die zu begutachtende Fahrerlaubnis liegt.

Standardbestandteile sind: ausführliche Anamnese, körperliche Untersuchung, 12-Kanal Ruhe-EKG, Spirometrie, orientierende neurologische Untersuchung und Duplex-Sonographie der supraaortalen Arterien. Bei entsprechender Fragestellung ergänzen wir Labordiagnostik. Bei Gruppe 2 oder im Auftrag von Behörden erfolgt zusätzlich die psychometrische Leistungstestung mit dem Wiener Testsystem.

Forensisch-toxikologische Probengewinnung erfolgt im Rahmen eines Abstinenzkontrollprogramms, die Analytik im Labor Dr. Wisplinghoff.

Die Kosten setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen: ärztliche Leistungen nach GOÄ (umsatzsteuerfrei), Gutachten- und Testhonorar (in der Regel umsatzsteuerpflichtig) und bei Abstinenzkontrollen die direkt durch Labor Dr. Wisplinghoff mit Ihnen abgerechneten Laborkosten (ebenfalls umsatzsteuerpflichtig).

Vor Auftragserteilung erhalten Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag, der alle Positionen einschließlich Umsatzsteuer transparent aufschlüsselt. Ausführliche Informationen zur Abrechnung finden Sie auch auf unserer Abrechnungsseite.

Termine vergeben wir in der Regel innerhalb von ein bis zwei Wochen. Bei behördlichen Fristsachen versuchen wir, kurzfristig einen Platz zu finden. Die Untersuchung selbst nimmt je nach Umfang 60 bis 180 Minuten in Anspruch. Das Gutachten erstellen wir in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Untersuchung. Abstinenzkontrollprogramme laufen über ihre vereinbarte Gesamtdauer (6, 12 oder 15 Monate).

Bringen Sie bitte mit: amtlichen Lichtbildausweis, das Anordnungsschreiben der Behörde (falls vorhanden), Ihr Aktenzeichen, eine Liste der aktuell eingenommenen Medikamente sowie alle relevanten Vorbefunde, also frühere ärztliche Gutachten, Atteste, Bescheinigungen über Therapie oder Beratung und ggf. bereits vorhandene Abstinenznachweise.

Alle Unterlagen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) und der DSGVO. Das fertige Gutachten erhält ausschließlich der im Auftrag genannte Empfänger und Sie selbst, sofern Sie Auftraggeber sind oder die Weitergabe an Sie ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist. Die Aufbewahrung erfolgt entsprechend den ärztlichen Aufbewahrungsfristen, der Zugriff ist auf den begutachtenden Arzt und das speziell autorisierte Praxispersonal beschränkt.

Ja. Wir begutachten unabhängig vom Anlass und ohne moralische Wertung. Unsere Aufgabe ist es, Ihre aktuelle Eignungssituation fachärztlich zu beurteilen, nicht Sie für die Vergangenheit. Genau dafür gibt es Verfahren wie das ärztliche Gutachten und die strukturierte Abstinenzkontrolle: damit Sie nachvollziehbar belegen können, dass die kritische Phase abgeschlossen ist.

Mit dem Cannabisgesetz und der Anpassung der Fahrerlaubnisverordnung gilt seit 2024 für Cannabis ein eigener Beurteilungsrahmen, der rechtlich von den übrigen Betäubungsmitteln getrennt ist (§ 13a FeV statt § 14 FeV). Maßgeblich ist insbesondere der Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum (§ 24a StVG). Die 5. Auflage der Beurteilungskriterien (DGVP/DGVM, 2026) hat die gesamte D-Hypothesen-Systematik (Drogenabhängigkeit, fortgeschrittene Drogenproblematik, Drogengefährdung, Trennverhalten) grundlegend überarbeitet und differenziert nach Konsumintensität und individueller Vorgeschichte. Neu ist unter anderem die Möglichkeit, bei Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen einen moderaten, risikoarmen Konsum mit nachgewiesenem Trennverhalten als Ziel darzulegen, statt ausschließlich vollständige Abstinenz nachzuweisen.

Wichtig: Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml gilt nicht für Fahranfänger in der Probezeit und nicht für Personen unter 21 Jahren — für diese besteht ein absolutes Cannabisverbot am Steuer. Ebenso ist der gleichzeitige Konsum von Cannabis und Alkohol (Mischkonsum) untersagt.

Sie haben das Recht auf Akteneinsicht und auf eine erläuternde Besprechung des Gutachtens. Im Fall einer behördlichen Entscheidung auf Basis des Gutachtens können Sie die regulären Rechtsmittel nutzen (Widerspruch und Klage). Für eine fachärztliche Zweitbeurteilung können Sie sich an eine andere verkehrsmedizinisch qualifizierte Praxis wenden.

Termin & Erstgespräch

Wir nehmen uns die Zeit, die Ihr Anliegen verdient.

Ob behördlich angeordnet oder aus eigener Veranlassung: Sprechen Sie uns an. Im persönlichen Vorgespräch klären wir Ihre Situation, prüfen die Unterlagen und legen das passende Vorgehen fest. Diskret, fachärztlich präzise und auf Augenhöhe.

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